Pflegedienst Berlin - Pflegestation Sanitas GmbH

Rentenanspruch für Pflegepersonen

11.01.2013 - 12:01

Wer einen Angehörigen pflegt, kann oftmals für einen unbestimmten Zeitraum nicht mehr voll berufstätig sein. Damit stellt sich natürlich die Frage nach der eigenen Rentenabsicherung, wenn Sie aufgrund der Pflegetätigkeit keiner versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen können.

Damit niemand durch die Pflege seiner Angehörigen dahingehend benachteiligt wird, zahlt die Pflege-/Krankenkasse für die Zeit der Pflegetätigkeit die anfallenden Beiträge der Pflegenden – unabhängig davon, ob bereits vorher Beiträge in die eigene Rentenversicherung eingezahlt wurden.

Mit der pflegebedürftigen Person muss dabei  kein verwandtschaftliches Verhältnis vorliegen. Wichtig ist, dass die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat. Dies ist der Fall, wenn die Eingruppierung in eine der Pflegestufen vorliegt.

Einen Antrag zur Zahlung der Rentenversicherung während der Pflegezeit muss nicht gestellt werden. Lediglich ein „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ muss ausgefüllt werden. Mehr Informationen zu diesem Fragebogen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, Pflegekasse oder Ihrem Rentenversicherungsträger.

Welche Voraussetzungen gibt es zur Rentenversicherung für Pflegende?
  • Die Pflegeperson hat ihren Wohnsitz in Deutschland, im europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und darf die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausüben – sie darf keine Bezahlung erhalten.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die Gesellschaft für medizinische Gutachten mbH (Medicproof) hat die Pflegenotwendigkeit festgestellt und es ist die Eingruppierung in eine der Pflegestufen erfolgt.
  • Die Pflegeperson leistet mehr als 2 Monate pro Jahr pflegerische Tätigkeiten im Umfang von mindestens 14 Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung.
  • Nebenberuflich hat die Pflegeperson höchstens Einkünfte aus 30 Stunden pro Woche beruflicher Tätigkeit.

Sofern Sie sich die Pflegestunden mit einer anderen Pflegeperson teilen, erhalten Sie die Zahlungen zur eigenen Pflegeversicherung entsprechend anteilig. Die Abgabe des „Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ stellt gleichzeitig auch den Beginn der Versicherungspflicht für die Pflegeperson sicher.

Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass der Pflegebedürftige rechtzeitig die Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse beantragt. Denn erst wenn die Pflegebedürftigkeit in Form einer Pflegestufe mit der entsprechenden Stundenanzahl zur Pflege festgestellt wurde, besteht der Anspruch der Pflegepersonen auf Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Kranken-/Pflegekasse.

Folgende Rentenzahlungen können sich ergeben:


Pflegestufe Mind. Pflegebedarf in Std./Woche Rentenzahlung pro Monat
West in Euro
Rentenzahlung pro Monat
Ost in Euro
1 14 6,94 6,10
2 14
21
9,26
13,89
8,13
12,20
3 14
21
28
10,42
15,62
20,83
9,15
13,72
18,30

Angaben lt. Deutsche Pflegeversicherung.

Quellen:
  • http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_Vorsorge/Angehoerige_pflegen.html

Autor:
Sindy Meding-Rösner - pm pflegemarkt.com GmbH