Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten
8.01.2013 - 08:01
Nach vielen Verhandlungsrunden ist nun schlussendlich das PNG in Kraft getreten. Hier werden Sie über alle Änderungen in der ambulanten Versorgung informiert.
Nach Eingang des Antrags auf Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist die Pflegekasse verpflichtet, einen individuellen Pflegeberatungstermin durch einen Pflegeberater innerhalb von zwei Wochen vorzuhalten (auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfindend). Ist dies nicht möglich, erhalten Antragsteller einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen anderer Dienstleister.
Antragsteller von Pflegeleistungen erhalten eine Rehabilitationsempfehlung, die konkrete Angebote, Ansprüche und Möglichkeiten für Empfänger aufzeigen. Auch pflegende Angehörige erhalten einen vereinfachten Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen durch Angebote, in denen sie gleichzeitig Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, während die pflegebedürftige Person in der gleichen oder nahegelegenen Einrichtung versorgt werden kann.
Förderung für den Aufbau einer Wohngemeinschaft
Einmalig pro Bewohner 2.500 €, maximal aber 10.000 € für die gesamte WohngemeinschaftMonatlicher Pauschalbetrag für Bewohner einer Wohngemeinschaft von 200 €, wenn sie eine Betreuungskraft eingestellt haben.
Einmalig pro Bewohner 2.500 €, maximal aber 10.000 € für die gesamte WohngemeinschaftMonatlicher Pauschalbetrag für Bewohner einer Wohngemeinschaft von 200 €, wenn sie eine Betreuungskraft eingestellt haben.
Während der Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf 50% des Pflegegeldes.
5. Einbeziehung von Betreuungsleistungen im Pflegesachleistungsanspruch:
Die ambulante Pflege, die bisher pflegerische Leistungen wie die Grundpflege (z.B.: Körperpflege, Nahrungsaufnahme), Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Injektionen) und hauswirtschaftliche Versorgung umfasste, wird um Betreuungsleistungen ergänzt. Pflegedienste können demnach gezielt Angebote machen, die auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Menschen zugeschnitten sind. Ihr Anspruch auf Betreuungsleistungen wird gleichzeitig mit der Einstufung der Pflegebedürftigkeit erhoben. Sollte schon eine Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt sein, kann eine Neueinstufung durch die pflegebedürftige Person beantragt werden.
Neben den sonst üblichen Leistungskomplexen (z.B. Ganzkörperwaschung) können Zeitkontingente (z.B. 1 Std. Hilfe) bei Pflegediensten gebucht werden. Sie erhalten nun zwei Kostenkalkulationen des Pflegedienstes:
- Berechnung nach Leistungskomplexen
- Berechnung nach Zeitkontingenten
Viele, hauptsächlich demenziell Erkrankte, haben einen extrem hohen Betreuungsbedarf, jedoch einen zu geringen Pflegebedarf, um in die Pflegestufe I eingestuft zu werden. Bis dato gingen diese Menschen beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen leer aus und konnten nur zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen. Seit dem 01.01.2013 haben Menschen mit der Pflegestufe 0 einen monatlichen Anspruch auf 120 € Pflegegeld oder 225 € Pflegesachleistungen.
Pflegegeld in € | Pflegesachleistungen in € | |||
bisher | geplant | bisher | geplant | |
Pflegestufe 0 | 0 | 120 | 0 | 225 |
Pflegestufe I | 235 | 305 | 450 | 665 |
Pflegestufe II | 440 | 525 | 1100 | 1250 |
Pflegestufe III | 700 | 700 | 1550 | 1550 |
Autor: Martina Bliefernich - pm pflegemarkt.com GmbH