Pflegedienst Berlin - Pflegestation Sanitas GmbH

Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten

8.01.2013 - 08:01

Nach vielen Verhandlungsrunden ist nun schlussendlich das PNG in Kraft getreten. Hier werden Sie über alle Änderungen in der ambulanten Versorgung informiert.

1. Beratungspflicht
Nach Eingang des Antrags auf Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist die Pflegekasse verpflichtet, einen individuellen Pflegeberatungstermin durch einen Pflegeberater innerhalb von zwei Wochen vorzuhalten (auf Wunsch in der häuslichen Umgebung stattfindend). Ist dies nicht möglich, erhalten Antragsteller einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen anderer Dienstleister. 

2. Rehabilitation vor Pflege
Antragsteller von Pflegeleistungen erhalten eine Rehabilitationsempfehlung, die konkrete Angebote, Ansprüche und Möglichkeiten für Empfänger aufzeigen. Auch pflegende Angehörige erhalten einen vereinfachten Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen durch Angebote, in denen sie gleichzeitig Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, während die pflegebedürftige Person in der gleichen oder nahegelegenen Einrichtung versorgt werden kann. 

3. Förderung von ambulanten Wohngemeinschaften:
Förderung für den Aufbau einer Wohngemeinschaft

Einmalig pro Bewohner 2.500 €, maximal aber 10.000 € für die gesamte WohngemeinschaftMonatlicher Pauschalbetrag für Bewohner einer Wohngemeinschaft von 200 €, wenn sie eine Betreuungskraft eingestellt haben.

  
4. Pflegegeldanspruch auch bei Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege:
Während der Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf 50% des Pflegegeldes.


5. Einbeziehung von Betreuungsleistungen im Pflegesachleistungsanspruch:
Die ambulante Pflege, die bisher pflegerische Leistungen wie die Grundpflege (z.B.: Körperpflege, Nahrungsaufnahme), Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Injektionen) und hauswirtschaftliche Versorgung umfasste, wird um Betreuungsleistungen ergänzt. Pflegedienste können demnach gezielt Angebote machen, die auf die Bedürfnisse demenziell erkrankter Menschen zugeschnitten sind. Ihr Anspruch auf Betreuungsleistungen wird gleichzeitig mit der Einstufung der Pflegebedürftigkeit erhoben. Sollte schon eine Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt sein, kann eine Neueinstufung durch die pflegebedürftige Person beantragt werden.

6. Mehr Wahlmöglichkeiten für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen:
Neben den sonst üblichen Leistungskomplexen (z.B. Ganzkörperwaschung) können Zeitkontingente (z.B. 1 Std. Hilfe)  bei Pflegediensten gebucht werden. Sie erhalten nun zwei Kostenkalkulationen des Pflegedienstes:

  • Berechnung nach Leistungskomplexen
  • Berechnung nach Zeitkontingenten
 
7. Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegestufe 0:
Viele, hauptsächlich demenziell Erkrankte, haben einen extrem hohen Betreuungsbedarf, jedoch einen zu geringen Pflegebedarf, um in die Pflegestufe I eingestuft zu werden. Bis dato gingen diese Menschen beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen leer aus und konnten nur zusätzliche Betreuungsleistungen beantragen. Seit dem  01.01.2013 haben Menschen mit der Pflegestufe 0 einen monatlichen Anspruch auf 120 € Pflegegeld oder 225 € Pflegesachleistungen. 

8. Anhebung der Leistungen für demenziell Erkrankte:
Demenziell Erkrankten in den Pflegestufen 0-III stehen nun folgende erhöhte Leistungen zu:

Pflegegeld in € Pflegesachleistungen in €
bisher geplant bisher geplant
Pflegestufe 0 0 120 0 225
Pflegestufe I 235 305 450 665
Pflegestufe II 440 525 1100 1250
Pflegestufe III 700 700 1550 1550

Autor: Martina Bliefernich - pm pflegemarkt.com GmbH