Kurzzeitpflege - eine Lösung in Krisensituationen
6.03.2014 - 09:03
Neben der Verhinderungspflege, die Pflegedienste anbieten, gibt es als stationäres Pendant dazu, die Kurzzeitpflege. Bei der Verhinderungspflege vertritt der Pflegedienst bis zu 28 Tage im Jahr die Pflegeperson/die pflegende Angehörige, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Urlaubs verhindert ist oder einfach einmal Entlastung braucht. Pflegebedürftige können bei der Verhinderungspflege in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben und werden durch den Pflegedienst professionell versorgt, bis die Pflegeperson/der pflegende Angehörige die Pflege wieder übernimmt.
Bei der Kurzzeitpflege hingegen werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer Einrichtung stationär versorgt. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen um Krisensituationen zu überwinden z.B., wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert und eine stationäre Pflege erforderlich ist. Auch wenn die Pflegeperson verhindert ist oder nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege Zuhause noch nicht sichergestellt ist, stellt die Kurzzeitpflege eine Lösungsoption dar.
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Jeder Pflegebedürftige hat je Kalenderjahr Anspruch auf max. 28 Tage Kurzzeitpflege. Unabhängig einer Pflegestufe, erhalten Sie dafür bis zu maximal 1.550€ von der Pflegekasse. Wird dieser Anspruch, der auch für die Verhinderungspflege gilt, im Laufe des Jahres nicht in Anspruch genommen, verfällt er.
Autorin der pflegemarkt.com GmbH - Martina Bliefernich
Bei der Kurzzeitpflege hingegen werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer Einrichtung stationär versorgt. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen um Krisensituationen zu überwinden z.B., wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert und eine stationäre Pflege erforderlich ist. Auch wenn die Pflegeperson verhindert ist oder nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege Zuhause noch nicht sichergestellt ist, stellt die Kurzzeitpflege eine Lösungsoption dar.
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Jeder Pflegebedürftige hat je Kalenderjahr Anspruch auf max. 28 Tage Kurzzeitpflege. Unabhängig einer Pflegestufe, erhalten Sie dafür bis zu maximal 1.550€ von der Pflegekasse. Wird dieser Anspruch, der auch für die Verhinderungspflege gilt, im Laufe des Jahres nicht in Anspruch genommen, verfällt er.
Autorin der pflegemarkt.com GmbH - Martina Bliefernich